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Verkaufs-, Liefer und Zahlungsbedingungen

1. Abschluß
Sämtlichen Lieferverträgen, gleichgültig ob wir sie in eigenem Namen oder als Vertreter für einen Dritten abschließen, liegen ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Anderslautende Geschäfts- und Einkaufsbedingungen unserer Vertragspartner werden nur dann wirksam, wenn wir sie ausdrücklich für den betreffenden Vertragsabschluss schriftlich anerkannt haben.

2. Lieferung
Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich einer Risikoabdeckung durch unsere Kreditversicherung. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle Einzelheiten der Ausführung klargestellt sind. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Lieferung ist der Zeitpunkt, zu dem die Ware dem Transporteur übergeben oder der Zeitpunkt der Versandbereitschaft, soweit der Versand oder die Zustellung der Ware durch Umstände verzögert wird, die der Käufer zu vertreten hat. Bei späteren Änderungen des Vertrages, die auf Initiative des Käufers vereinbart werden und die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese in angemessenen Umfang.
Die Lieferung sowie die Einhaltung der Liefertermine stehen unter Vorbehalt richtiger, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und Nichtvorlage von Fällen höherer Gewalt wie z.B. Naturkatastrophen, Seuchen und Epidemien, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen etc., die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Sofern wir Liefertermine aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten könne, werden wir den Käufer hierüber entsprechend informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen, neuen Liefertermin mitteilen. Eine derartige, nur vorübergehende Verschiebung der Liefer- und Leistungstermine berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Partner zumutbar ist.
Bei Annahmeverzug oder sonstiger Schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Käufers sind wir zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Käufer über.

3. Maße, Gewichte und Güten
Maße, Gewichte und Güten unterliegen den handelsüblichen Abweichungen bzw. den Normtoleranzen des Herstellerlandes. Bei Streckenlieferungen ist das von den Waagen des Lieferwerkes und bei Lagergeschäften das auf unserer Waage oder auf einer von uns bestimmten Waage ermittelte Gewicht für die Berechnung unserer Lieferung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt unanfechtbar durch Vorlage des Wiegezettels. Beim Verwiegen ganzer Wagenladungen wird das ermittelte Gesamtgewicht der Berechnung zugrunde gelegt, wobei die Gewichte der einzelnen Teilposten der Lieferung rechnerisch festgestellt werden. Unterschiede zwischen dem Gewicht der Gesamtlieferung und den rechnerisch ermittelten Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

4. Preisberechnung
Es gelten die im Zeitpunkt der Lieferung, d.h. am Tage des Versandes, veröffentlichten Preise; bei Waren, deren Preise nicht veröffentlicht werden, gelten die Marktpreise im Zeitpunkt der Lieferung als vereinbart, es sei denn, dass Festpreise ausdrücklich vereinbart wurden. Die Preise gelten ab Lieferwerk unter Zugrundelegung der jeweiligen Frachtbasis ohne Verpackung, Verladung oder Zoll. Bei Lieferungen ab Lager gelten sie handelsüblichen Lagerpreise. Erfolgt zwischen dem Vertragsabschluss und dem Tage der Lieferung eine Erhöhung der Preise bei den Lieferwerken oder eine Erhöhung der Frachten oder der öffentlichen Abgaben, durch welche die Lieferungen mittelbar oder unmittelbar betroffen oder verteuert werden, so sind wir berechtigt, den Preis entsprechend zu erhöhen. Fehlfrachten d.h. Differenzen zwischen den tatsächlichen Frachtkosten und den möglich gewesenen geringeren Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

5. Zahlungsbedingungen – Sicherheiten
Die Zahlungen sind gemäß den in unserer Auftragsbetätigung vereinbarten Zahlungsbedingungen vorzunehmen.
Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers, gerät er mit der Zahlung in Verzug oder hat er seine Zahlungen eingestellt, so können wir nach unserer Wahl sofortige Zahlung oder Sicherheit für unsere Forderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Treten wir vom Vertrage zurück, so werden alle unsere Forderungen sofort fällig. Wir sind außerdem berechtigt, etwa durch den Rücktritt uns entstehende Kosten und sonstige Schäden ersetzt zu verlangen. Schadenersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen. Erhobene Mängelrügen berechtigen weder zur Zurückbehaltung von Zahlungen noch zur Aufrechnung. Der Käufer ist damit einverstanden, dass Sicherheiten – dies gilt auch für die Vorbehaltsware gemäß Ziffer 7 dieser Bedingungen – die uns oder den von uns Vertretenen gegeben wurden, jeweils für unsere Forderungen und die Forderungen der von uns Vertretenen haften. Wir sind berechtigt, mit und gegen Forderungen aufzurechnen, die uns bzw. unseren Beteiligungsgesellschaften gegen den Käufer zustehen bzw. die der Käufer gegen uns oder unsere Beteiligungsgesellschaften hat. Die Aufrechnung ist auch dann zulässig, wenn die Forderungen oder die Gegenforderungen noch nicht fällig sind. In diesem Falle wird mit Wertstellung abgerechnet.

6. Eigentumsvorbehalt
a) Sämtliche Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Ansprüche unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
b) Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
c) Der Käufer darf unsere Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang verarbeiten oder im ordentlichen Geschäftsgang veräußern.
d) Eine Be- oder Verarbeitung erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten und ohne dass unser Eigentum hierdurch untergeht. Die be- und verarbeitete Ware dient unserer Sicherheit in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Verarbeitet der Käufer unsere Vorbehaltsware mit anderen fremden Waren, so steht uns an der neuen Sache Miteigentum zu im Verhältnis des Wertes aller verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
e) Veräußert der Käufer unsere Vorbehaltsware, so tritt er schon jetzt seine Ansprüche aus dieser Veräußerung in Höhe des von uns für die Ware berechneten Preises an uns ab, gleichviel, ob er die Ware unverarbeitet oder verarbeitet oder zusammen mit anderen Leistungen oder ob er sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert. Veräußert der Käufer unsere Vorbehaltsware verarbeitet oder unverarbeitet mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, so gilt die Abtretung der Ansprüche an uns nur in Höhe des sich aus unserer Rechnung ergebenden Wertes unserer mitverarbeiteten oder mitverkauften Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Verarbeitung oder der Lieferung zum Weiterverkauf. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt.
f) Befindet sich der Käufer in Verzug, verstößt er gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen oder verschlechtern sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse so, dass unser Anspruch gefährdet ist, so sind wir jederzeit berechtigt,
aa) die Ermächtigung zur Veräußerung oder Verarbeitung zu widerrufen (vgl. Abs. c)
bb) die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Käufer durch diesen Herausforderungsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Vertrage zurücktreten und
cc) die Drittschuldner von der Abtretung (vgl. Abs. e) zu unterrichten und die Verpflichtung zur Einziehung zu widerrufen.
g) Auf unser Verlangen erteilt uns der Käufer zur Geltendmachung unserer Rechte die erforderlichen Auskünfte und händigt uns die Unterlagen aus.
h) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 20%, geben wir auf Verlangen entsprechende Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

7. Abnahme
Soll die Ware durch Beauftragte des Käufers besonders geprüft und abgenommen werden, so muss dies bei der Auftragserteilung ausdrücklich vereinbart werden. Im Falle einer solchen Abnahme tragen wir die sachlichen Kosten, während die persönliche Abnahme und die Testkosten zu Lasten des Käufers gehen. Falls besondere Gütevorschriften vereinbart sind, kann der Besteller die Ware im Lieferwerk abnehmen, wird dieses Recht nicht unverzüglich nach erfolgter Anzeige der Versandbereitschaft ausgeübt, gilt die Ware mit dem Verlassen des Lieferwerks als vertragsmäßig ausgeliefert. Als Gütevorschriften kommen die jeweiligen Normvorschriften des Herstellerlandes zur Anwendung. Gelegenheitsposten zu Ausnahmepreisen sowie IIa- und Endenmaterial sind vor Versand zu besichtigen; andernfalls gilt die Ware mit dem Verlassen der Lagerstätte bzw. des Lieferwerks als bedingungsgemäß geliefert. Nachträgliche Beanstandungen werden ausgeschlossen.

8. Versand und Gefahrenübergang
Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr – einschließlich einer Beschlagnahme – in jedem Fall, auch bei fob- und cif-Geschäften, auf den Käufer über. Beförderungs- und Schutzmittel, die ebenso wie gedeckte und Spezialwagen besonders berechnet werden sowie den Versandweg können wir unter Ausschluss jeder Haftung auswählen. Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach oder bleiben zur Ablieferung bereite Waren auf seinen Wunsch zu seiner Verfügung liegen, so kann die Rechnung sofort erteilt und Bezahlung zu dem Zeitpunkt verlangt werden, in dem die Rechnung bei Auslieferung fällig geworden wäre. Die Ware wird nach eigenem Ermessen auf Rechnung und Gefahr des Käufers gelagert. Bei Wasserversand gilt freie, offene und unbehinderte Schifffahrt vorausgesetzt.

9. Mängelhaftung
Wir sind unverzüglich zu benachrichtigen, sobald sich Mängel an der von uns gelieferten Ware zeigen sollten. Die mangelhafte Ware ist an Ort und Stelle der Entdeckung der Mängel in dem jeweiligen Zustand zu unserer Besichtigung bereit zu halten. Ein Verstoß gegen diese Vereinbarung schließt jede Haftung für uns aus. Unsere Haftung ist weiter ausgeschlossen, falls nicht spätestens innerhalb 14 Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort festgestellte Mängel schriftlich spezifiziert sind. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber 3 Monate nach Empfang der Ware, zu rügen. Die Ansprüche aus Mängelrügen sind nach unserer Wahl beschränkt auf eine Minderung des Kaufpreises oder Nachlieferung mangelfreier Ware auf unsere Kosten, sobald die mangelhafte Ware an den Abgangsort zurückgeliefert worden ist. Ansprüche auf Ersatz direkten oder indirekten Schadens sind ausgeschlossen. Ansprüche aus Mängelrügen können überhaupt nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nicht innerhalb eines Monats, nachdem wir eine Anerkennung der Ansprüche abgelehnt haben, Klage erhoben wird.

10. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Ort der Versendungen, für die Zahlung ist Unna Erfüllungsort. Gerichtsstand ist für beide Teile Unna. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausdrücklich ausgeschlossen. Im übrigen gelten die INCOTERMS in der jeweiligen neuesten Fassung, soweit sie nicht mit den vorstehenden Bestimmungen im Widerspruch stehen.

11. Teilnichtigkeit
Die Nichtigkeiten eines Teiles dieser Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.

B + B Eisen- und Stahlhandel GmbH
Morgenstr. 105
59423 Unna